Wir bieten Ihnen einige Highlights und Mehrwerte in diesem Bereich und nennen Ihnen Gründe, warum Sie unser Kunde werden sollten
Bei einer guten Schadensquote ist der Wechsel in eines der marktführenden Spezialkonzepte mit zahlreichen Leistungserweiterungen, deutlich über dem üblichen Marktniveau, zu Ihrem bisherigen Beitrag möglich.
Alte Tarife und Standardtarife des Marktes sind vom Beitrag im Marktvergleich teilweise günstiger, birgen aber hohe Risiken im Schadensfall.
Tauschen Sie daher alt gegen neu bzw. standard gegen premium – zum gleichen Beitrag!
Testen Sie uns – wir prüfen diese Möglichkeit gerne für Sie.
Themenübersicht
1. Die Gebäudeversicherung
Wird ein Gebäude zu mindestens 50% gewerblich genutzt, gilt es als Geschäftsgebäude. Die Tarifierung erfolgt in diesem Fall in der Gewerbegebäudeversicherung, die sich inhaltlich etwas von der Wohngebäudeversicherung unterscheidet.
Versicherungsschutz durch Sachschäden und für dadurch bedingten Mietverlust
- Feuer (z. B. durch Brand, Blitzschlag, Explosion)
- Bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser (z. B. durch Rohrbruch)
- Sprinklerleckage
- Sturm und Hagel
- Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau, Schneedruck, Lawinen, Erdsenkung, Erdrutsch, Erdbeben, Vulkanausbruch)
- Unbenannte Gefahren (hierdurch sind alle Schäden am Gebäude versichert, die nicht explizit in den Bedingungen ausgeschlossen sind)
- Einbruch oder versuchter Einbruch
- Diebstahl von fest mit dem Gebäude verbundenen Bestandteilen
- Vandalismus
- Innere Unruhen
- Streik
- Aussperrung
Was neben dem Gebäude mitversichert werden kann:
- Garagen
- Carports
- Fest mit dem Gebäude verbundene Bestandteile, wie:
- Sanitäranlagen
- Heizungsanlagen
- Klimaanlagen
- Wärmepumpen
- Aufzüge
- Einbruchmeldeanlagen
- RWA Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
- Sprinkleranlagen
- Sonstige Gebäudetechnik und sonstige Gebäudebestandteile
Versicherbare Kosten innerhalb der Gebäudeversicherung (beispielhafte Aufzählung)
- Schadensuchkosten wie beispielsweise eine Leckageortung
- Wiederherstellungskosten zur Behebung des Schadens an sich
- Beseitigung von Rohrverstopfungen
- Abbruchkosten
- Aufräumkosten
- Entsorgungskosten
- Bewachungskosten
- Planungskosten, z. B. durch einen Architekten
- Kosten für behördliche Genehmigungen
- Feuerwehreinsätze
Wie werden Schäden erstattet?
Üblicherweise erstattet der Versicherer den Neuwert nach gleicher Art und Güte, die vor dem Schadeneintritt bestand.
Wonach sich die Beiträge richten:
- Nach der Größe und dem Ausbaustandard des Gebäudes
- Nach den gewünschten versicherten Gefahren und Leistungen
- Nach der Nutzung des Gebäudes / nach den Gewerbearten im Gebäude
- Nach dem regionalen Standort des Gebäudes
- Schäden beim Vorversicherer können beitragsrelevant sein
- Der Beitrag kann durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Schadensfall reduziert werden, ist jedoch bei vermieteten Gebäuden nur teilweise sinnvoll, da Sie als Vermieter die Versicherungsbeiträge auf die Mieter umlegen können, die Selbstbeteiligung im Schadensfall jedoch selbst tragen
Wichtige zu beachtende Dinge und gefährliche Fallstricke:
Immer wieder hört man Sätze wie: „Wenn es drauf ankommt, versuchen Versicherer sich herauszuwinden.“
Sicherlich gibt es zahlungswilligere Versicherer und solche, die kleinlicher in der Schadenserstattung sind. Hier können wir Ihnen durch unsere langjährige Erfahrung die Unterschiede etlicher Versicherer schildern.
Darüber hinaus gibt es jedoch einige weitere Gründe, warum die Schadenserstattung oft nicht so erfolgt, wie Kunden sich dies wünschen. Unserer Erfahrung nach sind es folgende:
- Der versicherte Tarif bietet zu wenige Leistungen, z. B. weil er veraltet ist oder an sich einfach qualitativ mangelhaft ist. Dieser Fall kommt in der Praxis sehr häufig vor, daher verwenden wir Konzepte, bei denen die Gebäude durch kundenfreundliche Bedingungen mit umfangreichen Erstattungen hervorragend versichert sind.
- Durch ein Versäumnis des Vermittlers oder des Kunden, z. B.
- aufgrund einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung
- aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung
- aufgrund einer bestehenden Unterversicherung
- Vereinbarte Sicherheitsvorkehrungen nicht vorhanden oder nicht angewandt
- Die Nutzung des Gebäudes ist nicht zutreffend angegeben
- Gefahrerhöhungen wurden dem Versicherer nicht bekannt gegeben
Wichtige Informationen zu Obliegenheiten und den Folgen, wenn sie diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzen
Eines vorweg: Wenn Sie sich für eines unserer empfohlenen Konzepte entscheiden, sollten Ihnen die nachfolgenden Informationen keine Sorgen bereiten. Wenn nicht, dann sehr wahrscheinlich schon…
Die Sache mit dem „Kleingedruckten“…
Ihre Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) als Kunde sind weitreichend und beginnen bereits vor dem Vertragsschluss mit der so genannten vorvertraglichen Anzeigepflicht. Das heißt, dass Sie wahrheitsgemäße und vollständige Angaben hinsichtlich der gestellten Fragen zum Risiko erteilen müssen.
Während der Vertragslaufzeit gibt es Obliegenheiten wie
- der pünktlichen Beitragszahlung
- die Verpflichtung Schadensabwendungsmaßen zu ergreifen
- die Mitteilung werterhöhender Maßnahmen
- Risikoänderungen mitzuteilen, beispielsweise
- eine Änderung der Nutzung des Gebäudes oder
- dem Leerstand des Gebäudes oder
- bauliche Maßnahmen am Gebäude
Im Schadensfall muss unter anderem folgendes beachtet werden:
- Die Meldung des Schadens muss alsbald erfolgen, das heißt ohne schuldhaftes Zögern
- Es müssen Schadensminderungsmaßnahmen ergriffen werden
- Sowie die Weisungen des Versicherers befolgt werden
- Beschädigte Gegenstände erst nach der Freigabe des Versicherers entsorgen, da diesem immer die Möglichkeit der Begutachtung ermöglicht werden muss
Neben den vertraglichen Obliegenheiten gibt es behördliche Vorschriften (z. B. in einigen Bundesländern die Garagenverordnung) und zahlreiche Gesetze, die Sie als Gebäudeeigentümer beachten müssen.
Die Rechtsfolgen sind im § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt:
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
Ein Grund zur Sorge? Nein, denn wir haben hierfür durch Spezialkonzepte Lösungen für Sie! Im Rahmen der Beratung zeigen wir Ihnen diese auf.
Das Thema mit der Unterversicherung, die in der Praxis häufig festgestellt wird…
Eine Unterversicherung liegt dann vor, wenn die in der Police genannte Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Wert des Gebäudes. Relevant ist hierbei nicht der Marktwert des Gebäudes, sondern der Neubauwert nach gleicher Art und Güte am Schadensort.
Wird im Schadensfall eine Unterversicherung festgestellt, erstattet der Versicherer den Schaden nur anteilig und zwar nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
Doch auch dies ist aus unserer Sicht kein Grund zur Sorge. Denn einerseits unterstützen wir unsere Kunden bei der richtigen Wertermittlung, so dass keine Unterversicherung vorliegt, sondern der Versicherer vielmehr einen Unterversicherungsverzicht gewährt. Und andererseits zeigen wir Ihnen Möglichkeiten mit Spezialkonzepten auf, bei denen Versicherer selbst bei bestehender Unterversicherung auf die Möglichkeit der Schadenskürzung entweder gänzlich verzichten oder diese zumindest sehr stark einschränken.
Dies unterscheidet sich deutlich vom sonst üblichen Marktstandard und kann für Sie als Gebäudeeigentümer über Wohl und Wehe entscheiden.
Lassen Sie sich dazu von uns beraten!
Wir achten in Ihrem Sinne rundum darauf, dass Sie im Schadensfall sehr gut versichert sind und kundenfreundliche Bedingungen zugrunde liegen.
Die richtige Vorgehensweise zur Einrichtung der passenden Gewerbegebäudeversicherung:
Wir zeigen Ihnen den Weg auf, wie Sie Ihre Gebäude umfassend und richtig versichern, so dass im Schadensfall alles rund läuft, denn das ist unsere Stärke.
Hierbei berücksichtigen wir die zuvor genannten wichtigen Punkte, so dass diese bei Ihnen nicht zu gefährlichen Fallstricken werden – das unterscheidet uns vom Markt.
2. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
2. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-versicherung
Haftungsschutz Ihrer Immobilie
Der Haus- und Grundbesitzer haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit der fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung einer Immobilie stehen „aus vermutetem Verschulden“ (§ 836 BGB).
Was bedeutet das für Sie? Kommt es durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen Ihres Gebäudes zu Schäden an Menschen oder Sachen, so haften Sie, egal ob Sie eine Schuld trifft oder nicht. Es sei denn, Sie haben zur Schadenvorbeugung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und können dies auch beweisen. Zusätzlich besteht natürlich für alle anderen Schäden auch die Haftung nach § 823 BGB und der daraus abgeleiteten Verkehrssicherungspflicht.
Schadensbeispiele
Durch eine Undichtigkeit im Dach gelangte Regenwasser ins Gebäude und beschädigte die Betriebseinrichtung und Teile des Warenlagers des Mieters. Dieser machte hierfür Schadensersatz geltend.
Als Vermieter vergaßen Sie im Winter der Schneeräumpflicht nachzukommen. In der Folge stürzte eine Person und verletzte sich. Sie machte Schmerzensgeld, die Arztbehandlungskosten und Verdienstausfall geltend.
Ein kranker Baum wurde nicht entfernt und fällt in einer stürmischen Nacht auf das Haus des Nachbarn und beschädigt dieses. Der Nachbar macht entsprechenden Schadenersatz bei Ihnen geltend.
Dachziegel lösten sich und fielen auf ein parkendes Auto. Der Fahrzeugeigentümer macht Schadenersatz für sein Fahrzeug und für einen Ersatzwagen geltend.
3. Immobilien-Rechtsschutz / Vermieter-Rechtsschutz
Der Immobilienbereich ist einer der Bereiche, bei dem im täglichen Leben sehr häufig gestritten wird:
Vermieter streiten mit Mietern, Eigentümer mit Nachbarn, Handwerkern oder mit der Kommune.
Lässt sich eine Auseinandersetzung nur noch mit anwaltlicher Hilfe oder gar vor Gericht klären, kann es schnell sehr teuer werden, vor allem, wenn Gutachter eingesetzt werden müssen oder eine Räumungsklage erforderlich wird.
Eine Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung kann Sie hierbei vor diesem großen Kostenrisiko schützen.
Testen Sie uns!
Unsere Immobilienversicherungs-Experten finden die ideale Lösung für Ihr Anliegen!